Änderungen zum Jahreswechsel

Anpassung der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen

Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen wurde nunmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst: Bei der für die Ermittlung der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsdauer müssen ab 01.01.2019 auch die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Ausnahme: Zeiten der Berufsausbildung gelten nach wie vor nicht als Beschäftigungszeit.

 

Neue pauschalierte Nettoentgelte – Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld vorgelegt.

Die Werte der darin enthaltenen Tabelle sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen, z.B. in entsprechenden Programmen für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie können die Verordnung sowie die entsprechende Tabelle (schließt sich direkt an den Verordnungstext an) hier abrufen.

 

Mindestlohn steigt ab 01.01.2019 auf 9,19 Euro und ab 01.01.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde

Die zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2020.

 

Einführung sog. Brückenteilzeit ab 01.01.2019

Arbeitnehmern wird mit dem Gesetz zum 1. Januar 2019 ein Rechtsanspruch auf sogenannte Brückenteilzeit eingeräumt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum ihre Arbeitszeit reduzieren und anschließend zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Für die Geltendmachung des Anspruchs benötigen sie keinen Sachgrund. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer

– bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Beschäftigten (ohne Auszubildende) tätig ist,
– sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht,
– die befristete Teilzeitphase nicht kürzer als 1 Jahr und nicht länger als 5 Jahre dauert und
– der Antrag auf Brückenteilzeit mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung in Textform gestellt wird.

Kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit des Arbeitnehmers ablehnen, wenn der befristeten Arbeitszeitreduzierung betriebliche Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn bei Arbeitgebern, die zwischen 46 und 200 Beschäftigte haben, die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze – pro angefangenen 15. Arbeitnehmer ist ein Antrag auf Brückenteilzeit zu gewähren – überschritten wird. Bei Arbeitgebern, die mehr als 200 Beschäftigte haben, ist die Brückenteilzeit an keine Zumutbarkeitsgrenze mehr gebunden.

Verschärfung Arbeit auf Abruf
Ab 01.01.2019 werden erhebliche Beschränkungen des Flexibilisierungsinstruments der Arbeit auf Abruf eingeführt: -Automatische gesetzliche Vereinbarung von 20 statt bisher 10 Stunden Wochenarbeitszeit, wenn zwischen den Vertragsparteien im Vorhinein keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wurde.
– Wird eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur noch bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
– Bei der Festlegung einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit weniger abfordern.

 

Neues aus dem Steuerrecht

  1. Lohnsteuerfreiheit wird erschwert
    Künftig wird für die Lohnsteuerfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG eine Zertifizierung von Maßnahmen der Verhaltensprävention erforderlich sein. Diese Zertifizierung geht an den Erfordernissen der betrieblichen Praxis vorbei, da viele sinnvolle und wirksame Maßnahmen überhaupt nicht oder allenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand zertifizierbar sind.

Die Umsetzung der geplanten Verschärfung könnte daher in vielen Fällen dazu führen, dass die Maßnahmen künftig nicht mehr durchgeführt werden – nicht zuletzt, da bei vielen Beschäftigten die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme stark schwindet oder fehlt, wenn sie dafür höhere Steuerabzüge hinnehmen müssen.

Grundsätzlich gilt diese Neuregelung für alle maßgeblichen Sachbezüge ab dem 1. Januar 2019.

Eine Zertifizierung für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene Maßnahmen ist jedoch erstmals für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden, erforderlich.

  1. Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
    Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer privat genutzte Dienstwagen mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat pauschal versteuern. Für Elektroautos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Gesetzlich umgesetzt wird diese Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG).
  2. Steuerbefreiung für Job-Tickets
    Ab dem 1. Januar 2019 gilt eine generelle Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – z. B. im Rahmen eines Jobtickets. Dies umfasst auch den Einsatz des Jobtickets für private Fahrten.Insoweit fällt für entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers die steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44,00 Euro/monatlich weg.

    Die künftige Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG nennt hingegen keine Maximalhöhe und wird so vor allem den Realitäten in Gegenden mit einem gut ausgebauten Nahverkehrssystem gerecht, da die Jobtickets dort regelmäßig über der bisherigen Freigrenze von maximal 44 € monatlich lagen. Insoweit können Arbeitgeber in Zukunft also frei über die Höhe der Zuschüsse zu den Jobtickets ihrer Beschäftigten entscheiden, ohne dass dies Einfluss auf die Steuerfreiheit hätte. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings mit der Entfernungspauschale verrechnet.

    Die Einführung der Neuregelung zur Steuerfreiheit der Jobtickets hat weiterhin zur Folge, dass künftig die 44 €-Freigrenze nicht verbraucht und ggf. anderweitig für Sachbezüge genutzt werden könnte.

  3. Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen – auch privat nutzbaren – Fahrrads sind ab dem 1. Januar 2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder.

Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Bei der Steuererklärung erfolgt anders als bei der Steuerbefreiung für Job-Tickets keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Sog. S-Pedelecs werden als Kraftfahrzeug eingestuft, da sie u.a. mit vierfacher Beinkraft unterstützen und die Tretunterstützung erst bei 45 km/h abschaltet (bei “normalen” Elektrofahrrädern erfolgt dies bereits bei 25 km/h).