Corona und das Fernweh

Nach der langen Zeit des Lockdowns wurde von vielen der wohlverdiente Sommerurlaub schon herbeigesehnt. Ferienzeit ist Urlaubszeit, daran hat auch Corona nicht viel geändert, wenngleich viele innerhalb von Deutschland verreist sind, hat es manch einen doch ins Ausland verschlagen. Mit Ferienende kommen viele der Reisenden zurück nach Deutschland. Als Unternehmer mit Angestellten ergeben sich aus dieser Situation heraus einige wichtige arbeitsrechtliche Frage, auf welche wir in diesem Beitrag eingehen möchten.

 

  1. Kann bzw. muss sich jeder Urlaubs-Rückkehrer auf Corona testen lassen? Wo kann ich mich testen lassen?

Seit dem 1. August 2020 kann sich jeder Einreisende kostenlos testen lassen. Hierzu sind Symptome nicht erforderlich. Es muss ledignlich glaubhaft gemacht werden, dass der Einreisende von einer Reise zurückgekehrt ist. Anders verhält es sich bei Rückreisenden aus einem Risikogebiet. Hier MUSS seit dem 8. August 2020 getestet werden. Risikogebiet ein Gebiet, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit Corona besteht.

 

  1. Welches Gebiet ist ein Risikogebiet?

Ob das Reiseland aus dem Sie oder Mitarbeiter zurückkehren ein Risikogebiet ist, können Sie unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete nachlesen. Unter dem Link veröffentlicht das Robert-Koch-Institut gemeinsam mit der Bundesregierung Länder bzw. Regionen, die als Risikogebiet einzustufen sind.

Die Beurteilung als Risikogebiet kann sich täglich und sogar stündlich ändern. Es ist unerlässlich, sich immer wieder neu über diesen Link zu informieren.

 

  1. Bin ich als Arbeitgeber bezüglich meiner anderen Mitarbeiter in der Fürsorgepflicht und kann damit beim Urlauber einen Corona-Test anordnen lassen?

Rein rechtlich können Sie als Arbeitgeber keinen Corona-Test verlangen. Sollte der Angestellte aus einem Risikogebiet heimkehren, ist er ohnehin zu einem Test verpflichtet.

Als Arbeitgeber können Sie aber an das Verantwortungsgefühl des Arbeitnehmers gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen appellieren. Vielleicht erweist es sich in diesem Punkt als hilfreich, dass die Corona-Tests für Urlauber mittlerweile kostenfrei sind.

 

  1. Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet eine Lohnfortzahlung zu leisten, wenn sich mein Mitarbeiter im Urlaub mit dem Corona-Virus infiziert? Im Speziellen, weil ich ihn aufgefordert hatte, keine Reisen ins Ausland zu unternehmen?

Als Arbeitgeber können Sie kein Reiseverbot erteilen oder vorschreiben, welche Reiseziele erlaubt oder verboten sind. IhrE AngestellteR darf ganz grundsätzlich sogar in ein Risikogebiet reisen, ohne, dass Sie einen Einfluss darauf haben können.

Auch beim Thema Lohnfortzahlung gibt es eine klare Regelung. Reist der Angestellte in ein Gebiet, dass nicht als Risikogebiet gilt oder erst zu einem Risikogebiet wird, wenn er seine Reise schon angetreten hat, und infiziert sich der/die Angestellte vor Ort und muss danach in Quarantäne, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während seiner Corona bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet reist und sich dort infiziert. Dann entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Konsequenz auf die Sie als Arbeitgeber gern hinweisen dürfen.

Der Arbeitgeber hat vor diesem Hintergrund und wegen seiner Fürsorgepflicht für die anderen Arbeitnehmer auch das Recht, vor der Reise nach dem konkreten Reiseziel zu fragen bzw. sich nach der Reise nach dem Reiseziel zu erkundigen.