Am 20. Oktober 2023 wurden vom Bundestag mehrere Gesetze zu verkehrspolitischen Fragen beschlossen, die auch Relevanz für das Handwerk haben. Ab Mitte 2024 werden auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 bis 7,5 Tonnen Maut mautpflichtig. Das Handwerk konnte jedoch nach jahrelangem Engagement im Bundesfernstraßenmautgesetz für den überwiegenden Teil der Handwerkbetriebe eine Ausnahme hiervon für das Handwerk erreichen, mit folgendem Inhalt: „Die Maut … ist nicht zu entrichten, wenn Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“ Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ ist weit zu interpretieren. Gemäß Begründung darf es sich lediglich nicht „um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln und der Transport darf nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgen“.
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