Neu ab 01.01.2019 – Info zum Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG

Ab dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) über Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen verpflichtet, durch Entgeltumwandlung eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15 % des umgewandelten Betrages) an die jeweilige Einrichtung weiterzuleiten. Ab 2022 gilt das auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungen in den o. g. Durchführungswegen.

Am 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten.  Ziel des BRSG ist eine bessere und schnellere Verbreitung der Betrieblichen Altersversorgung (bAV), insbesondere in klein- und mittelständischen Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Hier gibt es zwei Kernpunkte: Zum einen das Sozialpartnermodell und zum anderen diverse grundsätzliche steuer- und sozialversiche-rungsrechtliche Verbesserungen.

Grundsätzliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verbesserungen

Die folgenden Punkte geben Ihnen einen groben Überblick über die wichtigsten Änderungen. Sie gelten für die bisherige bAV.

Erhöhung des Dotierungsrahmens des § 3.63 EStG von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), dafür entfällt die bisherige „1.800 Euro-Regelung“. – Achtung! Sozialabgabenfrei bleiben weiterhin nur 4 % der BBG. Beiträge von nach 40b EStG pauschal versteuerten Direktversicherungen werden auf den Dotierungsrahmen nur noch angerechnet.

– Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung, damit sich zusätzliche Altersvorsorge auch für Geringverdiener lohnt. Der Freibetrag gilt neben Renten aus der bAV aber auch für Riester- und  Basis-Renten. Er beträgt 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge. In 2018 sind 208,00 EUR nicht anrechenbar, da der Betrag auf 50 % des Eckregelsatzes begrenzt ist.

– Einführung eines Förderbetrages für Geringverdiener.

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit einem maximalen Monatseinkommen von 2.200 Euro zusätzlich eine arbeitgeberfinanzierte bAV (versicherungsförmige Durchführung, z.B. Direktversicherung) in Höhe von mindestens 240 Euro jährlich, so erhält er eine staatliche Förderung von 30 % des aufgewendeten Beitrags. Die Förderung ist bei 144 Euro jährlich (also 30 % von 480 Euro) gedeckelt.

Generell profitiert davon also jeder Arbeitnehmer, egal ob tarifgebunden oder nicht, es sei denn, der Tarifvertrag sieht hier explizit eine andere Regelung vor.

– Die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG wurde deutlich vereinfacht.

Beratungsbedarf

Die bAV in ihrem Unternehmen zu regeln – dafür ist jetzt der richtige Zeitpunkt, das mit unserer fachkundigen Unterstützung zu tun. Bestehende Regelungen sollten auf die Auswirkungen des BRSG geprüft werden.

Stichworte sind hier Anrechnung bisher möglicherweise freiwillig erbrachter Zuschüsse im Rahmen der Entgeltumwandlung mit Blick auf die ab 2022 bzw. 2019 bestehenden Verpflichtungen. Auch kann die Nutzung der Förderbeiträge für Geringverdiener interessant sein, wenn alle Fragen rund um die Administration geklärt sind. Für Leistungsträger mit hohem Einkommen ist die optimierte Nutzung des Dotierungsrahmens und die Anpassung bestehender Verträge ein weiteres Feld.

Die Regelungen sind im Detail zum Teil ineinandergreifend. Daher ist zunächst eine Bestandsaufnahme und anschließend die Frage zu beantworten, was mit der bAV im Unternehmen erreicht werden soll bzw. welchen Stellenwert sie hat oder bekommen soll.

 

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