Wichtiger Hinweis: Online-Antragstellung für Corona-Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG jetzt in einigen Bundesländern möglich

Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren zur Verfügung.

Eine Vielzahl der Bundesländer bieten ein neues einheitliches Online-Antragsverfahren für Verdienstausfallentschädigungen wegen der Schließung von Kitas und Schulen an. Dieses ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entwickelt worden und ist hier abrufbar.

–> https://ifsg-online.de/index.html

Arbeitgeber und Selbstständige können über diese Webseite eine Entschädigung für Verdienstausfälle beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schul- oder Kitaschließung entstanden sind.

Wie läuft die Antragstellung ab?

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung von ihren Arbeitgebern als Lohnfortzahlung.
  • Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend über den Antrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
  • Selbstständige und Heimarbeiter*innen können den Antrag selbst stellen.

Für Selbstständige wird die Antragstellung über diese Webseite in wenigen Tagen möglich sein. Dann stehen an der genannten Stelle auch der Online-Antrag als auch das PDF-Formular für die Antragstellung nach §56 Abs. 1a für Selbstständige zur Verfügung. Die Zeit sollte bis dahin genutzt werden, um die für die Antragstellung erforderlichen Nachweise zusammen zu stellen.