Corona: Fragen und Antworten – Hinweise für die ZVR-Mitgliedsbetriebe

Trotz massiver Einschränkungen im öffentlichen Leben können alle Raumaussatter und Sattlerbetriebe ihre handwerkliche Tätigkeit grundsätzlich ausüben, weil ein beruflicher Zweck vorliegt. Showrooms und Ladengeschäfte müssen geschlossen bleiben.

Zur Ausübung Ihres Handwerks können auch öffentliche Orte, Wege und Straßen betreten werden. Selbstverständlich dürfen deshalb auch die Mitarbeiter mit dem Auto vom Wohnort zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zu Orten der handwerklichen Berufsausübung fahren.

Allerdings müssen Sie immer die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften beachten. Im Zweifel geht der Gesundheitsschutz vor. Sie sollten deshalb als Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und sich selbst schützen und die empfohlenen Hygienemaßnahmen einhalten, die da sind: Abstand von 1,50 Meter halten.

 Achten Sie insbesondere auch auf folgende Maßnahmen:

  1. Einhalten der Nies- und Hustenetikette

Wer husten oder niesen muss, sollte dies in ein Taschentuch tun und dies sofort in einen Abfalleimer mit Deckel entsorgen. Stofftaschentücher sollten anschließend bei mindestens 60°C gewaschen werden. Ist kein Taschentuch griffbereit, dann in den Ärmel husten oder niesen. In beiden Fällen sollte man sich dabei von anderen Menschen wegdrehen.

  1. Händehygiene: Jeder Mitarbeiter hat sich bezüglich der Händehygiene an folgende Vorschriften zu halten:

Waschen und Desinfizieren Sie ihre Hände immer:

  • vor Arbeitsaufnahme
  • nach Pausen (auch Raucher-Pausen)
  • nach dem Toilettengang
  • nach dem Mittagessen – vor der Essensausgabe
  • nach der Verarbeitung von Materialien
  1. Vermeiden Sie „Händeschütteln“
  2. Mitarbeiter müssen unverzüglich mitteilen, gemäß ihrer Belehrung nach § 43 Infektionsschutz-Gesetz, wenn Sie grippe-ähnliche Symptome wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, etc. aufweisen.

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ZDH-Infos zur CORONAKRISE

https://www.zdh.de/themen-a-z/coronavirus/

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Infos für HANDWERKSBETRIEBE

https://www.zdh.de/service/fuer-betriebe/corona-faq-fuer-handwerksbetriebe/

Die Informationen auf der ZDH-Seite sind umfangreich und stets aktualisiert. Betriebe finden hier einen Auszug.

Bei Fragen sollte sich jeder Betrieb zuerst an sine Innungsgeschäftsstelle oder an seine Geschäftsstelle des Landesinnungsverbandes wenden. Die ZVR-Telefonzentrale hat eine Liste der Ansprechpartner und Telefonnummern.

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Infos zu HILFSPROGRAMMEN

Welche Hilfsprogramme gibt es inzwischen?

  • Milliarden-Hilfsprogramm zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern (KfW-Sonderprogramme für Kredite und Ausweitung im Bereich der Bürgschaftsprogramme)

LINK: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Ansprechpartner ist Ihre Hausbank oder ein anderer Finanzierungspartner Ihrer Wahl in Ihrer Nähe. Eine direkte Antragstellung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nicht möglich.

Seit 23. März 2020 können Anträge für die wegen Corona erweiterten Programme der KfW und der Förderinstitute der Bundesländer zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen bei allen Banken und Sparkassen gestellt werden.

https://www.sparkasse.de/aktuelles/coronavirus-kfw-soforthilfe.html

 

  • Ausweitung des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeit wird von den Unternehmen, nicht von den Beschäftigten beantragt. Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020. Das bedeutet, dass Unternehmen in dieser Ausnahmesituation jetzt schon die Kurzarbeit beantragen können.

Was gilt in dieser Ausnahmesituation?

Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.

Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)

Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

LINK:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wie wir das Kurzarbeitergeld berechnet?

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.

Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

LINK:
Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen. https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

 

  • Erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung, Aussetzung der Sozialversicherungsleistungen und Umsatzsteuer, Stundung der Steuer

Für welche Steuerarten kann eine Stundung und eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden?

Die Stundung kann in allen Bundesländern beim zuständigen Finanzamt für bereits fällige sowie fällig werdende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) beantragt werden. Dies gilt ebenso für die Beantragung der Herabsetzung der Vorauszahlungen.

Auch die Umsatzsteuer kann auf Antrag gestundet werden. In folgenden Bundesländern kann darüber hinaus zur Schaffung von Liquidität auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 beantragt werden:

LINK:

Es ist zu beachten, dass dies keine bundeseinheitliche Regelung ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass noch weitere Bundesländer die Rückzahlung ermöglichen werden. Daher ist eine Prüfung der jeweiligen Situation in den einzelnen Bundesländern vorzunehmen. Die Finanzverwaltungen der Bundesländer geben hierzu Informationen auf ihren Webseiten:

Es empfiehlt sich, den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen mit dem Stundungsantrag zu kombinieren. Den Antrag können Sie selbst bzw. Ihr Steuerberater beim Finanzamt einreichen.

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.

Ausweislich des BMF-Schreiben vom 19. März können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember betreffen, sind besonders zu begründen. In Bayern ist eine zinslose Stundung vorerst für drei Monate vorgesehen.

In folgenden Bundesländern sind bereits Muster-Anträge für Stundung veröffentlicht worden:

 

  • Soforthilfe (direkte Zuschüsse) für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

LINK:

Baden-Württemberg (Antragstellung ab 25.03.2020)

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Bayern (Antragstellung bereits möglich)

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin (Antragstellung ab 27.03.2020, 12 Uhr)

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Brandenburg (Antragstellung ab 25.03.2020, 9 Uhr)

https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

Bremen (Antragstellung bereits möglich)

https://www.bab-bremen.de/sixcms/media.php/24/Antrag_BAB_Corona_Soforthilfe_Programm_v3.pdf

Hamburg (Antragstellung in den kommenden Tagen)

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

Hessen (Information folgt)

https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen

Mecklenburg-Vorpommern (Antragstellung ab 01.04.2020)

https://www.gsa-schwerin.de/leistungen/zuwendungen-zur-vermeidung-von-liquiditaetsengpaessen/antragsanforderung.html

Niedersachsen (Antragstellung ab 25.03.2020)

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Nordrhein-Westfalen (Antragstellung in den kommenden Tagen)

https://wirtschaft.nrw/corona

Rheinland-Pfalz (Antragstellung in KW 14)

https://isb.rlp.de/home.html

Saarland (Antragstellung ab Ende März)

https://www.sikb.de/sites/default/files/SIKB/Presse/Checkliste_einzureichende%20Unterlagen_NEU_2020_03_20.pdf

Sachsen (Antragstellung ab Ende März)

https://www.sab.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt (Antragstellung in KW 14)

https://stk.sachsen-anhalt.de/service/corona-virus/

Schleswig-Holstein (Antragstellung in den kommenden Tagen)

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

Thüringen (Antragstellung bereits möglich)

https://aufbaubank.de/417,8723/Download/Soforthilfe-Corona-2020-Antrag.pdf

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INFOS DES ZVR

Im Anhang senden wir Ihnen noch einmal die wichtigsten Informationen:

  • Steuerlichen Hilfen

Anl_RSIV202012_BMF_Schreiben_Steuerl_Massnahmen_Coronavirus 20200319_05-01_RSIV202012_BMF_Steuerl_Massnahmen_Coronavirus

  • Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (EILT SEHR FÜR MÄRZ)

rs3820 Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

  • Übersicht des Schutzschildes

schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen

  • Bauvertragliche Fragen

200324_RS_Bauvertragliche Fragen 

200324_RS_Bauvertragliche Fragen_Anlage

  • Hilfspaket der Bundesregierung

Anl_RSIV202012_Laenderlass_GewSt_Steuerl._Massnahmen_Coronavirus

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Hier finden Sie die Mitgliederinformation des ZVR zu den Terminen der kommenden Monate:

“Aus gegebenem Anlass (corona-Krise) teilen wir mit, dass mindestens bis zum 30. April 2020 keine Ausschuss-Sitzungen, Besprechungstermine oder Versammlungen stattfinden werden. Wir möchten das Ehrenamt und das Hauptamt vor einer Infizierung während An- und Abreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Hotel-Übernachtungen schützen. Möglich sind lediglich Telefonkonferenzen je nach technischen Gegebenheiten.”

Gesamte Mitgliederinformation vom 16. März 2020