Ab dem 1. Januar 2025 wird stufenweise die verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen eingeführt. Diese Verpflichtung gilt auch für den unternehmerischen Bereich von Handwerkskammern, Fachverbänden, Innungen und Kreishandwerkerschaften.
Es gelten die folgenden Verpflichtungen zeitlich gestaffelt:
Ab dem 1. Januar 2025: verpflichtende Empfangsbereitschaft aller Unternehmen für E-Rechnungen.
Ab dem 1. Januar 2027: verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen durch Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz von über 800.000 Euro.
Ab dem 1. Januar 2028: Verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen durch alle Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro.
Die Verpflichtung gilt nur für Umsätze, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreit sind. Die Verpflichtung gilt auch nicht für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Die E-Rechnung muss der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen. Derzeit erfüllen in Deutschland nur die XRechnung und das ZUGFeRD-Format diese Anforderungen. Bis zum 31. Dezember 2027 können die Vertragspartner einvernehmlich auch Rechnungen in einem anderen E-Rechnungsformat ausstellen, wenn dieses die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU ermöglicht oder mit dieser interoperabel ist. Hierdurch soll die
Seite 6 von 7 Übermittlung von Rechnungen mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) weiterhin
möglich sein.
Sogenannte sonstige Rechnungen, wie Papierrechnungen und PDF-Rechnungen, können zwischen inländischen Unternehmen im Rahmen der o. a. Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2027 weiterhin ausgestellt werden. Bei sonstigen elektronischen Rechnungen – nicht bei Papierrechnungen – ist in diesen Fällen die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
Quelle: ZDH