Meisterrückführung: Nach Beschluss muss 2020 gehandelt werden!

Seit dem 20.12.2019 wissen wir, die Meisterrückführung für das Raumausstatterhandwerk wird kommen.
Noch vor Weihnachten hat der ZVR alle angeschlossenen Innungen und Landesinnungsverbände informiert.
Zum einen ging es um das Thema Rentenversicherungspflicht zum anderen um die Eintragung in die Handwerksrolle mit zusätzlichen Gewerken. Da auch Parkettleger und Rollladen und Jalousiebauer rückgeführt werden, sollten Betriebe, die in diesen Segmenten tätig sind, handeln. Beachtet werden muss auch der Hinweis betrieblichen Werbung.

Rentenversicherungspflicht für die Anlage A-Meisterbetriebe
Ein Problem ist der Aspekt der Rentenversicherungspflicht für die Anlage A-Meisterbetriebe, die dann für die zurückgeführten zwölf Handwerke wieder gelten würde.
Allerdings wird In § 229 SGB VI ein neuer Absatz 8 angefügt. Danach sollen diejenigen Gewerbetreibenden, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (HWO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig bleiben, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung versicherungspflichtig würden. Diese Regelung steht mit der Bestandsschutzregelung des § 126 HwO in einer Wechselwirkung und kann bei der Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall Bestandsschutz besteht mit zur Auslegung herangezogen werden. Hier sollten Sie im Bedarfsfalle Ihre Innungs-Geschäftsstelle zur Klärung zu Rate ziehen.

Bemühung um eine Eintragung in die Handwerksrolle anderer Gewerke
Ein weiterer Aspekt sollte betroffene Betriebe dazu bringen, sich möglicherweise noch in diesem Jahr um eine Eintragung in die Handwerksrolle mit zusätzlichen Gewerken zu bemühen. Betroffen sind auch Raumausstatterbetriebe. Denn u. a. mit den Rollladen- und Jalousiebauern, den Parkettlegern und auch mit den Schilder- und Lichtreklameherstellern werden Berufe rückvermeistert, die im hohen Maße Überschneidungen mit dem betrieblichen Alltag aufweisen. Die Verlegung von echtem Parkett gehört ebenso dazu wie die Montage von Rollläden oder Jalousien. Und mancher Innenaus- oder gar Messebauer ist – auch dank moderner Techniken wie Lasergravur oder Folienplotter – äußerst versiert darin, mit eigenen Bordmitteln seinen Kunden mit Beschriftungen und fertigen Displays alles aus einer Hand zu liefern. Hier sollte jeder Betrieb für sich prüfen, ob er nicht noch schnell die möglicherweise fehlende Eintragung mit dem betreffenden Gewerk bei der zuständigen Handwerkskammer nachholt. Das gilt ganz besonders auch für Raumausstatter, die gelegentlich auch echtes Parkett verlegen, und auch für Parkettleger, die seit 2004 auch im Estrich-Bereich tätig waren und sind.
Bezüglich der fachlichen Überschneidungen muss noch darauf hingewiesen werden, dass es bei In-Kraft-Treten der HwO-Änderungen wieder möglich sein wird, fachlich und wirtschaftlich mit dem eigenen Handwerk in Zusammenhang stehende Tätigkeiten über § 5 HwO mit auszuführen. Allerdings besteht die Beschränkung, dass für die ergänzenden Tätigkeiten keine Werbung gemacht werden darf und der Schwerpunkt der Tätigkeiten eindeutig im eigenen Handwerk liegen muss. Eine
Grenze kann ungefähr mit 20% der Lohnkosten beziffert werden.
Werden demnach Aufträge ausschließlich im Parkett- oder Sonnenschutzbereich abgewickelt und wird dies vom Betrieb auch werblich herausgestellt, sollte tatsächlich überlegt werden, noch eine Eintragung in die Wege zu leiten.

Bezüglich der Überschneidung mit Malertätigkeiten wird es eine Verbände-Vereinbarung geben müssen. Der ZVR und der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz sind bereits im Gespräch.